Satzung
Satzung des Fördervereins Medizingeschichte Erlangen-Nürnberg e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Medizingeschichte Erlangen-Nürnberg“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Erlangen, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Medizingeschichte am Institut für Geschichte und Ethik der Medizin der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg sowie der diesem angegliederten Medizinischen Sammlung Erlangen. Dies geschieht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln aller Art in Form von Beiträgen und Spenden oder durch die Durchführung geeigneter Veranstaltungen. Dazu gehören die Organisation und Durchführung von Einzelvorträgen, Vortragsreihen und wissenschaftlichen Symposien sowie die Konzeption und Realisierung von Forschungsprojekten und Ausstellungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten, sie sind über Belege bzw. Vereinsbuchhaltung nachzuweisen. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
§ 3 Gemeinnützigkeitsrechtlicher Status
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft zu verwenden.
§ 4 Vereinsmitgliedschaft
Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluß, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Ein Ausschluß des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Ernennung von korrespondierenden oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
§ 5 Beiträge
Leistungen für den Förderverein wie Mitgliedsbeiträge/außerordentliche Beiträge/Zuschüsse werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus 3 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen, nämlich
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schriftführer(in) und Schatzmeister(in)
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der/dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Leitung und Einberufung der Vorstandssitzung. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) einzuberufen, die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung schriftlich abgesandt werden.
In der Jahresversammlung sind besonders folgende Angelegenheiten zu behandeln:
- Wahlen,
- Festsetzung des Jahresbeitrags,
- Entgegennahme des Berichtes des Schriftführers über das vergangene Jahr,
- Genehmigung der Jahresrechnung nach Prüfung der Kassenführung durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer mit Gegenzeichnung des Schatzmeisters und Aufstellung eines Haushaltsplanes für das folgende Vereinsjahr,
- Entlastung des Vorstandes,
- vom Vorstand oder einem oder mehreren Mitgliedern vorgeschlagene weitere Punkte, die mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht sein müssen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Lehrstuhl „Geschichte der Medizin“ im Institut für Geschichte und Ethik der Medizin, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Satzung in der Fassung vom 28.10.2003 beschlossen, am 29.08.2004 eingetragen.